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Allgemeine Hinweise zur Zwangsversteigerung

Sie sind interessiert, ein Haus oder Grundstück zu ersteigern?
Hier finden Sie Hinweise für Bietinteressenten in Zwangsversteigerungsverfahren.

Bitte beachten: ( für Teilungsversteigerungen gelten teilweise andere Regelungen !)

1. Sie können während der allgemeinen Öffnungszeiten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ein Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks einsehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Gutachten lediglich der Information dient und die Versteigerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. Ihr Gebot steht in keiner rechtlichen Beziehung zu dem vom Versteigerungsgericht festgesetzten Verkehrswert.

2. Die Besichtigung der Gebäude ist regelmäßig nur mit Einwilligung der Eigentümer bzw. Mieter möglich.

3. Gebote können Sie nur mündlich im Versteigerungstermin abgeben.

4. Wenn Sie mitbieten wollen, müssen Sie sich im Versteigerungstermin ausweisen können (z. B. mittels Personalausweis). Wollen Sie mit einer anderen Person zusammen bieten (um z. B. EigentümerIn zu je ½ zu werden), müssen Sie dies dem Gericht ausdrücklich mitteilen. Dann muss sich auch die zweite Person ausweisen können.

5. Wollen Sie für einen Dritten bieten, so müssen Sie im Termin eine öffentlich beglaubigte Bietungsvollmacht vorgelegen.

6. Sie müssen damit rechnen, dass von Ihnen im Versteigerungstermin für Ihre Gebote eine einmalige Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrwerts verlangt wird. Die Sicherheit müssen Sie im Versteigerungstermin sofort nach Aufforderung leisten. Sie kann nur in folgenden Formen erbracht werden (das Gericht rät Ihnen dabei, von einer der verschiedenen Möglichkeiten zur unbaren Sicherheitsleistung Gebrauch zu machen):

a) durch die Vorlage eines bestätigten Bundesbankschecks, dessen Vorlagefrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abgelaufen ist,

b) durch die Vorlage eines Verrechnungsschecks, welcher von einem zugelassenen Kreditinstitut ausgestellt wurde und dessen Vorlagefrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abgelaufen ist,

c) durch die Vorlage einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstitutes (Liste auf der Geschäftsstelle einsehbar), wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist, (diese Art der Sicherheitsleistung gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines nach der Beschlagnahme neu im Grundbuch eingetragenen Eigentümers)

d) durch die Vorlage eines Nachweises darüber, dass vor dem Termin die geforderte Summe förmlich bei einem Amtsgericht hinterlegt wurde,



7. Mit folgenden zusätzlichen Kosten für den Erwerb eines zu versteigernden Grundstückes müssen Sie in jedem Falle rechnen:

a) Grunderwerbssteuer (Selbst wenn Sie den Zuschlag erhalten haben, dürfen Sie erst dann als EigentümerIn in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Finanzamt dem Gericht eine sog. "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zusendet, also eine Bescheinigung darüber, dass Sie die Grunderwerbssteuer bezahlt haben und deshalb keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Eintragung bestehen),

b) 4 % Zinsen auf das Bargebot vom Tag des Zuschlags an bis einen Tag vor dem Verteilungstermin, wobei die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme förmlich hinterlegt wird,

c) Gerichtskosten für den Zuschlagsbeschluss,

d) Gerichtskosten für die Grundbuchberichtigung.

8. Ihr Gebot setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

a) bestehen bleibende Rechte: Sofern im Grundbuch eingetragene Rechte nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, wird dies ausdrücklich im Termin angekündigt. Sie würden im Falle des Zuschlags diese Rechte samt deren Nebenleistungen ab dem Tag des Zuschlags übernehmen.

b) Bargebot: Das ist der Geldbetrag, den Sie spätestens im Verteilungstermin zusätzlich zahlen müssen, d. h. dieser Betrag muss zum Verteilungstermin nachweisbar bei dem Versteigerungsgericht eingegangen sein!

Gebote werden nur auf den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebotes abgegeben; evtl. bestehenbleibende Rechte muss der Bieter jedoch einkalkulieren.

Beispiel:
Bargebot 50.000 € bestehenbleibende Rechte 100.000 €, der Ersteher erwirbt das Grundstück für 150.000,00 €

Dabei müssen Sie folgende Mindestbeträge beachten:

Ihr Bargebot muss mindestens das im Versteigerungstermin bekannt gegebene geringste Bargebot erreichen, sonst kann das Gericht Ihr Gebot nicht zulassen.

Die Kapitalbeträge der bestehen bleibenden Rechte müssen zusammen mit Ihrem Bargebot 5/10 des Verkehrswertes erreichen, sonst muss das Versteigerungsgericht einen Zuschlag von Amts wegen versagen. (§ 85a ZVG)

Auf Antrag bestimmter Beteiligter ist der Zuschlag auch zu versagen, wenn die Kapitalbeträge der bestehen bleibenden Rechte zusammen mit Ihrem Bargebot nicht 7/10 des Verkehrswertes erreichen. (§ 74a ZVG)

Ist der Zuschlag in einem früheren Termin gem. § 85a ZVG oder § 74a ZVG versagt worden, so entfällt sowohl die 7/10- als auch die 5/10-Grenze. Das bedeutet, dass der Zuschlag in dem nunmehr anberaumten Termin auch auf ein Gebot erteilt werden kann, das weniger als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt.

Wie das geringste Bargebot im Einzelfall aussieht und ob Rechte bestehen bleiben, weiß auch das Gericht erst im Termin. Vorherige Anfragen können insofern leider nicht beantwortet werden.

Beispiel: - Verkehrswert = 100.000,--€,

- 5/10 – Grenze = 50.000,--€,
- 7/10 – Grenze = 70.000,--€,
- absolutes Mindestgebot laut Ankündigung des Gerichtes im Termin: eine bestehen bleibende Grundschuld über 10.000,--€ + 2.000,--€ geringstes Bargebot.

Gebot A: bestehen bleibendes Recht (10.000,--€) + 1.000,--€ in bar
= weniger als das absolute Mindestgebot, deshalb muss das Gebot zurückgewiesen werden.
Gebot B: bestehen bleibendes Recht (10.000,--€) + 40.001,--€ in bar
= mehr als 5/10, deshalb könnte der Zuschlag grundsätzlich erteilt werden, wenn kein "7/10 – Antrag" gestellt wird.
Gebot C: bestehen bleibendes Recht (10.000,--€) + 60.001,--€ in bar
= mehr als 7/10, deshalb könnte der Zuschlag grundsätzlich erteilt werden.

Verteilungstermin

Zur Verteilung des Versteigerungserlöses setzt das Gericht einen Verteilungstermin an, der üblicherweise 4-6 Wochen nach dem Versteigerungstermin liegt. In diesem Termin ist das restliche Bargebot (nach Abzug der geleisteten Sicherheit) zzgl. 4% Zinsen für die Zeit zwischen Zuschlagserteilung und Verteilungstermin zu zahlen.

In der Praxis erfolgt vom Gericht eine schriftliche Aufforderung an den Ersteher, welchen Betrag er auf welches Konto zu überweisen hat.

Bild zum Thema Zwangsversteigerungstermine Bildrechte: grafolux & eye-server

Zwangsversteigerungstermine:

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