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Rechtliche Hinweise

Rechtliche Hinweise zu den Zwangsversteigerungen



Für alle Zwangsversteigerungstermine gilt folgendes:

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden.

Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst nicht im geringsten Gebot berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts, des Wohnungs- und Teileigentums, des Schiffes oder des nach § 55 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.

Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bild zum Thema Zwangsversteigerungstermine Bildrechte: grafolux & eye-server

Zwangsversteigerungstermine:

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